§1 Name und Sitz
(1) Der Verein besteht seit dem Jahre 1919 und führt den Namen „Neubeckumer Spielverein 1919 e.V.“
Er ist am 06. Juli 1953 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oelde unter Nr. VR 47 eingetragen, ebenso die Satzung, die am 17.01.1953 verfasst wurde.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neubeckum.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis zur Volljährigkeit) mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendabteilung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds
• durch Austritt des Mitglieds
• durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum 30.06. oder zum 31.12. erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
(4) Der Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich zum 15. März bzw. 15. September per Lastschrift eingezogen. Sollten diese Termine auf ein Wochenende fallen, erfolgt der Einzug am nächsten Werktag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(4) Die Barzahlung ist als Form der Beitragszahlung für neue Mitglieder nicht mehr zulässig. Die Teilnahme am Bankeinzug bzw. der Dauerauftrag sind für den Beitragseinzug vorgesehen.
(5) Es obliegt den Mitgliedern, Anschriftenänderungen und, im Falle der Teilnahme
am Lastschriftverfahren, Änderungen der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Verstoßes können dem Mitglied daraus resultierende Kosten auferlegt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben an allen Übungen der einzelnen Abteilungen, sowie an den allgemeinen Vereinsveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen, sich der gewählten Vereinsleitung freiwillig unterzuordnen und die Kameradschaft und die Geselligkeit des Vereins zu pflegen.
(3) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§7 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei folgenden Anlässen bzw. Vergehen behält sich der Vorstand Ordnungsmittel gegen die Mitglieder vor:
• Verhalten auf dem Platz/in der Halle, das zum Spielabbruch führt.
• Verbal oder handgreiflich ausfallendes Verhalten gegenüber Mitspielern, Gegnern, Schiedsrichtern, Mitgliedern, Zuschauern und sonstigen Beteiligten.
• Vereinsschädigendes Verhalten das die Verwirklichung eines gesetzlichen
Straftatbestandes darstellt oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter auslösen kann.
(2) Ordnungsmittel neben dem Vereinsausschluss nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung können sein:
• Geldbuße
• Verminderung der Mitgliedschaftsrechte
• Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeitsverbot)
• Ausweisung (Hausverbot)
(3) Bei Verhängung von Ordnungsmitteln muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Spielausschuss
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme der Einzelberichte der Abteilungen
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Bildung und Auflösung von Abteilungen des Vereins
h) Wahl des Vorstandes
i) Bestätigung des Jugendvorstandes
j) Bestätigung der Abteilungsvorstände
k) Wahl der Kassenprüfer
l) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladung mindestens 28 Tage vor der Versammlung.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt durch Aushang im Vereinskasten und Bekanntgabe in der Tageszeitung „Die Glocke“.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 – Mehrheit zu fällen.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
§14 Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied kann bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Ist dies der Fall, erfolgt eine erneute Einladung mit geänderter Tagesordnung 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. (siehe § 11 Abs. 2)
§15 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem 1.Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§16 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Geschäftsführer und dem ersten Hauptkassierer.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem 1. Geschäftsführer
• dem 1. Hauptkassierer
Der geschäftsführende Vorstand kann um die Posten des 2. Geschäftsführers und des 2. Hauptkassierers erweitert werden.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand
• den Abteilungsleitern
• dem Spielausschuss
• dem Sozialwart
• dem Pressewart
• dem Schiedsrichterobmann
• den Beisitzern
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der erweitere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt.
(6) Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt. Der Vorstand der Abteilungen wird durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen gewählt. Diese Vorstände bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(8) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§17 Spielausschuss
(1) Der Spielausschuss setzt sich aus dem Obmann und wenigstens vier weiteren Mitgliedern zusammen. Er ist Bindeglied zwischen Vorstand und aktiven Spielern.
(2) Die Spielausschussmitglieder und der Obmann werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Spielausschuss unterstützt die Trainer bei der Betreuung der Mannschaften und sorgt für einen reibungslosen Ablauf im Spielbetrieb. Darüber hinaus übernimmt er die Einweisung der Schiedsrichter und die Abfassung des Spielberichts.
§18 Jugend und sonstige Abteilungen des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
(3) Soweit der Verein über sonstige Abteilungen verfügt gilt Abs. 1 entsprechend.
§19 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§20 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Beckum mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Neubeckum verwendet werden darf.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Neubeckum, den 10.05.2014